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Dr.-Franz-Schmitz-Straße 7, 93077 Bad Abbach +49 9405 3434 info@feuerwehr-bad-abbach.de

    Aktuelles

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Bad Abbach e. V.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Abbach.
    (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.

    § 2 Vereinszweck
    (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
    Bad Abbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von
    Einsatzkräften sowie die Förderung und Unterstützung der Ausbildung
    u. a. durch die Anschaffung geeigneter Materialien.
    Dabei verfolgt er unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.
    (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
    satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
    § 3 Mitglieder
    (1) Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende mit mindestens 10 Jahren
    aktiver Dienstzeit (passive Mitglieder),
    3. fördernde Mitglieder (alle Personen, die nicht unter die Ziffern
    1., 2. und 4. fallen),
    4. Ehrenmitglieder.
    (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
    Personen, die nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit aus dem aktiven
    Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder.
    Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
    finanzielle Beiträge oder besondere Zuwendungen.
    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
    Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das
    Feuerwehrwesen oder den Verein besondere Verdienste erworben
    haben.
     
    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung
    ihrer Geburt werden.
    (2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der
    Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung
    ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
    (3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Im Falle einer
    Ablehnung eines Bewerbers / eines Aufnahmeantrages ist sie nicht
    verpflichtet, etwaige Gründe hierfür anzugeben.
    (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der
    Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen
    Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitgliedern.
     
    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt des Mitglieds,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste / Ausschluss aus dem
    Verein.
    (2) Der Austritt wird mit Ende des Kalenderjahres bzw. zu dem in der
    Kündigung des Mitglieds genannten Termin wirksam, wenn er der
    Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
    Ein für das laufende Jahr bereits geleisteter Mitgliedsbeitrag gemäß § 6
    wird dem ausscheidenden Mitglied nicht zurückerstattet.
    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft auf Grund
    wichtiger Ereignisse von der Mitgliederliste gestrichen und somit vom
    Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Ereignisse können z. B. ein
    ausstehender Mitgliedsbeitrag, dem Vereinszweck entgegen gesetztes
    Verhalten des Mitglieds, Diffamierungen des Vereins durch das Mitglied
    u. ä. sein.
    Die Streichung / der Ausschluss ist dem Mitglied, sofern seine aktuelle
    Postanschrift bekannt bzw. die bekannte Anschrift korrekt ist, schriftlich
    mitzuteilen. Ist eine Zustellung der schriftlichen Mitteilung nicht
    möglich, ist die Bekanntmachung der Streichung / des Ausschlusses mit
    dem Protokoll der Vorstandssitzung oder dem Verlesen des Beschlusses
    bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die Streichung / den
    Ausschluss ausreichend wirksam. Gründe für die Streichung / den
    Ausschluss müssen nicht benannt werden.
    (4) Gegen die Streichung / den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht
    der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
    innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Streichungs- /
    Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die
    Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten
    Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das
    nicht, gilt der Streichungs- / Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
     
    § 6 Mitgliedsbeiträge
    Von allen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, wird ein
    Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
    festsetzt.
    Für die Abstimmung über den Mitgliedsbeitrag ist eine einfache Mehrheit
    der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
     
    § 7 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die
    Mitgliederversammlung.
     
    § 8 Vorstandschaft
    (1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. einem Vorsitzenden,
    2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. einem Schriftführer,
    4. einem Kassenwart,
    5. zwei Beisitzern,
    6. einem Sprecher der passiven / fördernden Mitglieder,
    7. dem ersten Kommandanten,
    8. dem zweiten Kommandanten,
    9. dem ersten Jugendwart,
    10. zwei Aktivensprechern, wobei hiervon idealer weise einer
    männlich und einer weiblich sein sollte, dies muss jedoch nicht
    zwingend der Fall sein.
    Es ist möglich, dass eine Person mehrere Funktionen / Ämter innerhalb
    der Vorstandschaft ausübt; zum Beispiel Jugendwart und gleichzeitig
    Beisitzer.
    Die Vorstandschaft muss jedoch aus mindestens neun Personen
    bestehen. Ist dies durch vorbenannte Mehrfachausübung von
    Funktionen / Ämtern nicht (mehr) gegeben, so müssen die betroffenen
    Mitglieder der Vorstandschaft eine/s der Funktionen / Ämter ablegen
    und die frei werdenden Funktionen / Ämter sind durch ein neu zu
    wählendes Mitglied zu ersetzen.
    (2) Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandschaftsmitglieder
    werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
    Die unter Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 genannten Personen sind auf Grund
    ihrer entsprechenden Wahl / Berufung für dieses Amt der
    Vorstandschaft zugehörig.
    Die unter Abs. 1 Nr. 10 genannten werden von der
    Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
    (3) Der Vorsitzende (Abs. 1 Nr. 1) ist generell in geheimer Abstimmung
    zu wählen. Alle anderen Vorstandschaftsmitglieder, mit Ausnahme der
    Kommandanten und des Jugendwartes, können mittels freier
    Abstimmung gewählt werden. Siehe auch § 13 Abs. 5.
    (4) Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf
    ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl bei der nächstfolgenden
    Mitgliederversammlung im Amt.
    (5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes der
    Vorstandschaft mit der Streichung von der Mitgliederliste / dem
    Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung durch die
    Mitgliederversammlung und durch Rücktritt des Amtsinhabers.
    Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft
    oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben.
    Die Mitglieder der Vorstandschaft können jederzeit schriftlich ihren
    Rücktritt gegenüber der Vorstandschaft erklären.
     
    § 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
    (1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins
    zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
    vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
    Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
    von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für
    Ehrenmitgliedschaften.
    (2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der
    Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je mit
    Alleinvertretungsbefugnis (§ 26 BGB).
    Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 € sind für den Verein nur
    verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
     
    § 10 Sitzung der Vorstandschaft
    (1) Die Sitzungen der Vorstandschaft finden in Bad Abbach statt.
    Die Sitzungen sind so häufig abzuhalten, dass die Vorstandschaft ihren
    Verpflichtungen nach § 9 nachkommt / nachkommen kann.
    (2) Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer, bei
    dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft, ein
    Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
    Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
    die einzelnen Abstimmungsergebnisse enthalten.
    (3) Für die Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft müssen mindestens
    fünf Mitglieder der Vorstandschaft bei der Sitzung anwesend sein.
    (4) Für Abstimmungen innerhalb der Vorstandschaft gilt generell die
    einfache Mehrheit. Es sei denn, diese Satzung bestimmt für
    entsprechende Fälle etwas anderes.
     
    § 11 Kassenführung
    (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
    insbesondere aus Beiträgen der Vereinsmitglieder und Spenden
    aufgebracht.
    (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und
    eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund
    von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder (bei dessen
    Verhinderung) des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
    (3) Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf
    sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
    Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
     
    § 12 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
    zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung
    der Jahresabrechnung (siehe § 11 Abs. 1 und 2), Entlastung der
    Vorstandschaft,
    2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags (siehe § 6),
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder (mit Ausnahme der
    Kommandanten und des Jugendwartes, siehe auch § 8 Abs. 1
    Nr. 7, 8 und 9) der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
    Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
    Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
    einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen
    werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
    Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
    und der Gründe bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt wird.
    (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
    Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung
    einer Frist von zwei Wochen, einberufen.
    Die Einberufung hat in geeigneter Form, zum Beispiel per Brief an die
    Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung,
    zu erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
    (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
    Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass
    weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
    werden.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
    Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
     
    §13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
    Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
    Mitglied der Vorstandschaft, geleitet.
    (2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
    Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
    übertragen werden. Der Wahlausschuss soll aus mindestens zwei
    Vereinsmitgliedern bestehen, die von der Mitgliederversammlung durch
    einfache Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten
    Mitglieder bestimmt werden.
    (3) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (gemäß § 3 Abs. 1),
    das die gesetzliche Volljährigkeit erreicht hat, stimmberechtigt.
    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
    Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.
    (4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
    Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
    Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und
    abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
    Stimmenthaltungen sind prinzipiell nicht möglich.
    (5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
    festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden,
    wenn ein Fünftel der erschienenen und abstimmungsberechtigten
    Mitglieder dies beantragt.
    Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt generell in geheimer Wahl (siehe
    auch § 8 Abs. 3).
    (6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer,
    oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung von einem anderen
    Mitglied der Vorstandschaft, ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
    Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
    des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse,
    die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die jeweilige Art der
    Abstimmung enthalten.
     
    §14 Ehrungen
    (1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf sonstige Weise
    besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen und / oder den Verein
    erworben haben, kann
    1. für 25jährige Vereinsmitgliedschaft das silberne
    Vereinsabzeichen,
    2. für 40jährige Vereinsmitgliedschaft das goldene
    Vereinsabzeichen,
    3. für 50jährige Vereinsmitgliedschaft das silberne Ehrenabzeichen,
    4. für 60jährige Vereinsmitgliedschaft das goldene Ehrenabzeichen,
    5. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins (siehe hierzu auch § 3 und
    § 4 Abs. 4),
    verliehen werden.
    (2) Für die Dauer der Mitgliedschaft gilt nicht das generelle
    Eintrittsdatum gemäß § 4, sondern die Vereinszugehörigkeit ab dem
    Lebensjahr, ab welchem gemäß dem Bayerischen Feuerwehrgesetz
    und / oder anderer geltenden Rechtsvorschriften, der aktive
    Feuerwehrdienst geleistet werden könnte.
    Mit Stand Januar 2009 also Anrechnung der Mitgliedschaft für Ehrungen
    ab dem zwölften Lebensjahr.
     
    §15 Auflösung
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
    einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
    Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner
    Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
    Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Bad Abbach, die es
    unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden
    hat.
    Was macht der Verein? 
    Der Verein nimmt regelmäßig an Veranstalltungen aller Art teil. Dies können traditionelle Anlässe sein, wie das Maibaumaufstellen, Neujahrsanblasen oder Fronleichnam. Mehrfach im Jahr finden Treffen an Feierlichkeiten in der Marktgemeinde Bad Abbach, wie zum Beispiel das Bürgerfest, Weihnachtsmarkt oder Gründungsfeste statt.
     
    Welche Aufgaben hat der Verein?
    Die Aufgaben des Feuerwehrvereins sind klar in der Vereinssatzung niedergeschrieben. Die Hauptaufgabe liegt darin, den aktiven Einsatzdienst zu unterstützen. Grundsätzlich könnte man sagen, der Verein übernimmt fast alles, was außerhalb des eigentlichen Übungs- und Einsatzdienstes liegt. Sei es die Unterstützung bei der Anschaffung von Material oder die Organisation von Festen und Kameradschaftspflege.  

    Dem Verein der Feuerwehr Bad Abbach kann jeder Bürger beitreten, der bereit ist, "seine"  Feuerwehr zu unterstützen. Ohne die finanzielle Unterstützung aus den Reihen der Bevölkerung wären viele Anschaffungen und Erleichterungen für unseren Dienst nicht möglich.

    Beitrittserklaerung Pic 2.1Sie wollen kein aktives Mitglied der Feuerwehr sein, aber dennoch Ihre Feuerwehr unterstützen?
    Die Feuerwehr hat sehr viele "passive" Mitglieder. Diese nehmen nicht an Einsätzen oder den Aktivitäten (Fahnenweihen z.B.) teil, aber unterstützen die Feuerwehr mit einem geringen Jahresbeitrag. Förderndes Mitglied kann jeder werden, ganz egal wie alt er ist!
     
    Was kostet die Mitgliedschaft?
    Der momentane Beitrag beträgt 15,00 € pro Jahr. Dieser Beitrag wird ganz bequem im ersten Quartal des neuen Jahres per SEPA Lastschriftverfahren von Ihrem angegeben Bankkonto abgebucht.
     
    Vorsitzender des Feuerwehrvereins 
    Herr Michael Bigl
    Dr.-Franz-Schmitz-Straße 7
    93077 Bad Abbach
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    Die Feuerwehr mit nur 24,00 € pro Jahr unterstützen?

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    Telefon: +49 9405 / 34 34
    Telefax: +49 9405 / 94 07 57
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